4. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Schuldner noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Das Betreibungsamt sei deshalb anzuweisen, den Inhalt der Garagenbox an der [...] zu überprüfen. Wie jedoch vom Betreibungsamt dargelegt und aus den Akten ersichtlich, wurde das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fahrzeug vom Schuldner im August 2021 verkauft, weshalb dieses nicht mehr gepfändet werden konnte. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung nicht mehr bestritten. Wie das Betreibungsamt zudem weiter anfügt, habe es mehrere Augenscheine vor Ort vorgenommen.