Da das Betreibungsamt die Lohnausweise vorliegen hat, durfte es sich auch an diese halten. Es bestanden und bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die ausbezahlten Spesen zu hinterfragen und diesbezüglich bei der Arbeitgeberin weitere Abklärungen zu tätigen wären. 3. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die Spesen für die Benutzung des Mobiltelefons seien ebenfalls in die Pfändung mit einzubeziehen, da diese Kosten im Grundbetrag enthalten seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich beim Spesenbetrag von CHF 42.00 offensichtlich um geschäftliche Gesprächskosten handelt. Dagegen sind jene Kosten für den Privatgebrauch des Mobiltelefons im monatlichen Grundbetrag enthalten.