Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben der Schuldner und auch sein Arbeitgeber und die Behörden die Pflicht zur Auskunftserteilung. Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (vgl. BGE 112 III 80). Oft ist es der Gläubiger, der die entsprechenden Hinweise liefert. Bei einem unselbständig erwerbenden Schuldner ist im Zweifelsfalls ein aktueller Lohnausweis einzufordern (AG GE, BlSchK 1994, 18). Das Betreibungsamt darf sich in der Regel an diesen halten (Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 16 zu Art. 93).