Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Betreibungsamt angewiesen, den Mietzins des Schuldners unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Wohnungssuche auf CHF 1'100.00 herabzusetzen. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. 2. Des Weiteren ist umstritten und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die dem Schuldner gemäss Lohnausweis ausbezahlten Fahrzeugspesen von monatlich CHF 1'700.00 zu Recht nicht in die Lohnpfändung mit einbezogen hat.