Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich nicht rechtfertigt, dem Schuldner für Arbeiten, welche er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für seine Arbeitgeberin erledigen muss, zulasten der Gläubigerin eine teurere Wohnung zuzugestehen. Für diesbezügliche Auslagen hat die Arbeitgeberin aufzukommen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Betreibungsamt angewiesen, den Mietzins des Schuldners unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Wohnungssuche auf CHF 1'100.00 herabzusetzen.