149 Abs. 3 SchKG). Für die Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen Lohnpfändungsjahres. Ansonsten müsste man mit dieser Argumentation Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner von bis CHF 1'800.00 oder sogar mehr stets als angemessen akzeptieren, weil ein Umzug unverhältnismässig wäre. Schliesslich macht der Schuldner geltend, er benötige das dritte Zimmer für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht.