Somit kann auch im Lichte dessen nicht gesagt werden, eine Herabsetzung des Mietzinses sei gemessen an der verbleibenden Lohnpfändungsdauer unverhältnismässig, selbst wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zum Wohnungswechsel einzuräumen sein wird. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie beim vorliegend offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00 nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem Jahr und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG).