Wie sodann aus den Akten ersichtlich, erfolgte die Arrestprosequierung und die Fortsetzung der Betreibung im November 2022, womit davon auszugehen ist, dass das Lohnpfändungsjahr bis mindestens Oktober 2023 laufen wird. Somit kann auch im Lichte dessen nicht gesagt werden, eine Herabsetzung des Mietzinses sei gemessen an der verbleibenden Lohnpfändungsdauer unverhältnismässig, selbst wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zum Wohnungswechsel einzuräumen sein wird.