Die vom Betreibungsamt vorgebrachten Gründe – Übergangsfrist von mindestens drei Monaten und die entstehenden Umzugskosten – sind zwar beim Entscheid, ob eine Mietzinsherabsetzung verhältnismässig erscheint, durchaus von Bedeutung. Angesichts dessen, dass der Mietzins um CHF 670.00 überhöht ist, kann dies aber nicht dazu führen, dass eine Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, erfolgte die Arrestprosequierung und die Fortsetzung der Betreibung im November 2022, womit davon auszugehen ist, dass das Lohnpfändungsjahr bis mindestens Oktober 2023 laufen wird.