II. 1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Für eine Einzelperson wird praxisgemäss eine 2-Zimmerwohnung als ausreichend angesehen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'770.00 als Wohnkosten für den alleine wohnenden Schuldner fraglos zu hoch.