Im Übrigen sei eine Anschaffung eines anderen Fahrzeuges nicht vorgesehen gewesen. Das Geld stamme von einer Dritt-Person und müsse zurückbezahlt werden. 5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, es sei selbstverständlich unangefochten, dass zusätzlich zur beantragten höheren pfändbaren Quote von CHF 4'960.00 im vollen Umfang allfällige Provisionen, der 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen einzupfänden seien.