Somit sei der Schuldner unverzüglich zum Umzug in eine günstigere Wohnung zu verpflichten, wobei ihm spätestens ab 1. Juli 2023 zufolge tieferer anrechenbarer Wohnkosten eine um mindestens CHF 670.00 höhere pfändbare Quote anzurechnen sei. Sodann sei bezüglich der Spesen festzuhalten, dass das Betreibungsamt nur dann zu weiteren Abklärungen schreiten müsse, wenn aus objektiven Gründen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben bestünden (BSK SchKG I VONDERMÜHLL, N. 16 zu Art. 93). Solche Zweifel müssten sich hier aber aufdrängen.