149 Abs. 3 SchKG), weil noch immer ein sehr hoher Ausstand bestehe. Für die Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen Lohnpfändungsjahres. Somit sei der Schuldner unverzüglich zum Umzug in eine günstigere Wohnung zu verpflichten, wobei ihm spätestens ab 1. Juli 2023 zufolge tieferer anrechenbarer Wohnkosten eine um mindestens CHF 670.00 höhere pfändbare Quote anzurechnen sei.