Bestritten seien zudem auch die behaupteten Umzugskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00. Des Weiteren greife die Überlegung des Betreibungsamtes zu kurz, wonach ein Umzug gemessen an der (verbleibenden) Dauer der Lohnpfändung unverhältnismässig sei. Bei einem offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00, wie er hier vorliege, sei offenkundig, dass der Gläubiger nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG), weil noch immer ein sehr hoher Ausstand bestehe.