, Zürich 2017, N. 38 zu Art. 93, sei für einen alleinlebenden Schuldner eine 1- bis 1.5-Zimmerwohnung angebracht. Das Bundesgericht habe zudem in den Urteilen 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 (E. 5.3.1.) sowie in BGE 130 III 537 (E. 2.4.) festgehalten, dass sich die Wohnkosten eines alleinstehenden Schuldners auf nicht wesentlich mehr als CHF 1'000.00 belaufen sollten. Wie das Betreibungsamt angesichts der vorliegenden Zahlen darauf komme, es könne mit einer anderen Wohnung nur eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis CHF 300.00 realisiert werden, sei unverständlich.