Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die pfändbare Quote um mindestens CHF 1'170.00 zu erhöhen und auf CHF 4'960.00 festzusetzen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, angesichts der Tatsache, dass der Schuldner offene Ausstände von über CHF 184'000.00 aufweise und alleine lebe, entsprächen derart hohe Wohnkosten weder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch seinen persönlichen Bedürfnissen. Gemäss KRENKOSTKIEWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N. 38 zu Art. 93, sei für einen alleinlebenden Schuldner eine 1- bis 1.5-Zimmerwohnung angebracht.