Diesem Hinweis sei das Betreibungsamt selbstverständlich nachgegangen - unter anderem durch mehrere Augenscheine vor Ort. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass dieser vom Schuldner im August 2021 verkauft worden sei. Darüber hinausgehende Nachforschungen habe das Betreibungsamt nicht zu tätigen (vgl. BSK SchKG I-Sievi, Art. 91 N 13). 3. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die pfändbare Quote um mindestens CHF 1'170.00 zu erhöhen und auf CHF 4'960.00 festzusetzen.