Der Spesenbetrag von CHF 42.00 solle die geschäftlichen Auslagen decken; jene für den Privatgebrauch des Mobiltelefons seien selbstverständlich - und wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe - im monatlichen Grundbetrag enthalten. Die Spesen seien dem Schuldner vollumfänglich auszuzahlen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt bereits anlässlich der Fortsetzung der Betreibung auf einen […] hingewiesen, welcher sich im Eigentum des Schuldners befinden solle. Diesem Hinweis sei das Betreibungsamt selbstverständlich nachgegangen - unter anderem durch mehrere Augenscheine vor Ort.