Ihm seien die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt. Nach den Recherchen des Betreibungsamtes gehörten dazu namentlich fast die gesamte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]). Bei den ausbezahlten Spesen handle es sich also um Auslagenersatz und nicht um ein Entgelt für persönliche Arbeit. Diese seien dem Schuldner also vollumfänglich auszuzahlen und unterlägen nicht der Pfändung. Gleiches wie für die Autospesen gelte auch für die Kosten des Mobiltelefons. Der Spesenbetrag von CHF 42.00 solle die geschäftlichen Auslagen decken;