Bezüglich der Spesenentschädigung von CHF 1'700.00 sei festzuhalten, dass grössere Unternehmungen, wozu auch die C.___ zu zählen sei, über Spesenreglemente verfügten, welche von den Steuerbehörden abgesegnet seien (vgl. Anstellungsvertrag Art. 12). Das Betreibungsamt dürfe sich grundsätzlich an die Angaben in den Lohnabrechnungen halten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 16). Zudem hätten für das Betreibungsamt auch sonst keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Lohnabrechnung respektive Höhe der Spesen bestanden. Der Schuldner habe ein räumlich umfangreiches Tätigkeitsgebiet abzudecken. Ihm seien die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt.