Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren. 2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertige sich nicht. Einerseits sei dem Schuldner eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten zu gewähren. Andererseits seien auch die entstehenden Umzugskosten zu berücksichtigen, welche rasch bei CHF 2'000.00 bis 3'000.00 liegen könnten.