I. 1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2022 (der Gläubigerin gemäss Track & Trace zugegangen am 12. Januar 2023) betreffend den Schuldner B.___ und beantragt die Anpassung des Existenzminimums. Zur Begründung führt sie aus, der Mietzins sei auf den ortsüblichen Mietzins (nach Ablauf der Kündigungsfrist) anzupassen. Der Betrag von CHF 1'770 (inkl. NK) sei für einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch. Sodann erhalte der Schuldner mittels Lohnzahlung monatlich CHF 1'742.00 an Spesen.