{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-4_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164540&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "688a8877a3f263a4f48d548a69c94faa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:31", "Checksum": "1ebc90d082438584a796c5c93adf16b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung\n\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es vorliegend keine gewichtigen Hinweise dafür, dass die aus dem Lohnausweis ersichtlichen und an den Schuldner ausbezahlten Fahrzeugspesen verdeckte Lohnanteile enthalten. Der Beschwerdeführerin ist zwar Recht zu geben, dass diese hoch bemessen erscheinen. Aber mit dem Betreibungsamt ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt sind, wozu nach den Recherchen des Betreibungsamtes namentlich fast die [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]) gehören. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass dem Schuldner bei Ausübung seiner Tätigkeit sehr hohe Fahrkosten anfallen. Da das Betreibungsamt die Lohnausweise vorliegen hat, durfte es sich auch an diese halten. Es bestanden und bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die ausbezahlten Spesen zu hinterfragen und diesbezüglich bei der Arbeitgeberin weitere Abklärungen zu tätigen wären.\n3. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, die Spesen für die Benutzung des Mobiltelefons seien ebenfalls in die Pfändung mit einzubeziehen, da diese Kosten im Grundbetrag enthalten seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich beim Spesenbetrag von CHF 42.00 offensichtlich um geschäftliche Gesprächskosten handelt. Dagegen sind jene Kosten für den Privatgebrauch des Mobiltelefons im monatlichen Grundbetrag enthalten.\n4. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Schuldner noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Das Betreibungsamt sei deshalb anzuweisen, den Inhalt der Garagenbox an der [...] zu überprüfen. Wie jedoch vom Betreibungsamt dargelegt und aus den Akten ersichtlich, wurde das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fahrzeug vom Schuldner im August 2021 verkauft, weshalb dieses nicht mehr gepfändet werden konnte. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung nicht mehr bestritten. Wie das Betreibungsamt zudem weiter anfügt, habe es mehrere Augenscheine vor Ort vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren. Zudem habe der Schuldner offenbar im Dezember 2022 ein Fahrzeug gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der Gläubigerin bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein Leasing. Es stelle sich deshalb die Frage, aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto das Geld für den Kaufpreis stamme. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anstellen (BSK, a.a.O., N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte leisten muss (BlSchK 1999 135/136). Im Lichte des Gesagten ist das Betreibungsamt seiner Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen. Weitere diesbezügliche Abklärungen können angesichts der vorliegenden Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.\n5. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\nDas Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n6. Insofern der Schuldner in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 gewisse Beilagen nennt, welche er nicht erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er sämtliche Akten, welche der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, zugestellt erhalten hat. Weitere Beilagen betreffend die Korrespondenz zwischen der Gläubigerin und dem Betreibungsamt hat er direkt beim Betreibungsamt einzusehen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}