{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-4_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164540&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "688a8877a3f263a4f48d548a69c94faa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:31", "Checksum": "1ebc90d082438584a796c5c93adf16b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung\n\nII.\n1. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Für eine Einzelperson wird praxisgemäss eine 2-Zimmerwohnung als ausreichend angesehen.\nIm Lichte dessen ist der Betrag von CHF 1'770.00 als Wohnkosten für den alleine wohnenden Schuldner fraglos zu hoch. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch waren in einem Umkreis von 10 km von […] im Zeitpunkt der Internetabfrage (16. Februar 2023) 29 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 und 55 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'100.00 verfügbar. Demnach erscheint eine Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 angebracht. Die vom Betreibungsamt vorgebrachten Gründe – Übergangsfrist von mindestens drei Monaten und die entstehenden Umzugskosten – sind zwar beim Entscheid, ob eine Mietzinsherabsetzung verhältnismässig erscheint, durchaus von Bedeutung. Angesichts dessen, dass der Mietzins um CHF 670.00 überhöht ist, kann dies aber nicht dazu führen, dass eine Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, erfolgte die Arrestprosequierung und die Fortsetzung der Betreibung im November 2022, womit davon auszugehen ist, dass das Lohnpfändungsjahr bis mindestens Oktober 2023 laufen wird. Somit kann auch im Lichte dessen nicht gesagt werden, eine Herabsetzung des Mietzinses sei gemessen an der verbleibenden Lohnpfändungsdauer unverhältnismässig, selbst wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zum Wohnungswechsel einzuräumen sein wird. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie beim vorliegend offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00 nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem Jahr und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Für die Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen Lohnpfändungsjahres. Ansonsten müsste man mit dieser Argumentation Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner von bis CHF 1'800.00 oder sogar mehr stets als angemessen akzeptieren, weil ein Umzug unverhältnismässig wäre.\nSchliesslich macht der Schuldner geltend, er benötige das dritte Zimmer für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich nicht rechtfertigt, dem Schuldner für Arbeiten, welche er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für seine Arbeitgeberin erledigen muss, zulasten der Gläubigerin eine teurere Wohnung zuzugestehen. Für diesbezügliche Auslagen hat die Arbeitgeberin aufzukommen.\nGestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird das Betreibungsamt angewiesen, den Mietzins des Schuldners unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Wohnungssuche auf CHF 1'100.00 herabzusetzen. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.\n2. Des Weiteren ist umstritten und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die dem Schuldner gemäss Lohnausweis ausbezahlten Fahrzeugspesen von monatlich CHF 1'700.00 zu Recht nicht in die Lohnpfändung mit einbezogen hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den Spesen handle es sich teilweise um verdeckte Lohnzahlungen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00 auf Basis des TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF 32'000.00 Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr, was nicht realistisch erscheine.\nSpesen stellen einen Ausgleich für bereits erfolgte Umtriebe oder Kosten des Arbeitnehmers dar und sind kein in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigender Lohn. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben der Schuldner und auch sein Arbeitgeber und die Behörden die Pflicht zur Auskunftserteilung. Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (vgl. BGE 112 III 80). Oft ist es der Gläubiger, der die entsprechenden Hinweise liefert. Bei einem unselbständig erwerbenden Schuldner ist im Zweifelsfalls ein aktueller Lohnausweis einzufordern (AG GE, BlSchK 1994, 18). Das Betreibungsamt darf sich in der Regel an diesen halten (Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 16 zu Art. 93)."}