{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-4_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164540&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "688a8877a3f263a4f48d548a69c94faa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:31", "Checksum": "1ebc90d082438584a796c5c93adf16b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung\n\n\n4. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2023 stellt der Schuldner den Antrag, die Mietkosten, Autospesen und Handyspesen seien so zu belassen und nicht zu kürzen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – geltend, von seinen drei Zimmern benötige er heute zwingend ein Zimmer für geschäftliche Arbeiten. Dabei handle es sich nicht um ein normales Zimmer mit PC für Home-Office. Er benötige diese Fläche für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten. Anhand von CAD-Pläne würden die Konzepte und Vorschläge erstellt. Ebenfalls würden die Baueingaben vorbereitet. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Die Gegenpartei führe Inserate mit 2-Zimmer-Wohnungen auf. Dies entspreche deshalb nicht seinen zwingend, notwendigen Bedürfnissen. Zudem könne er aufgrund seines Kontosaldos einen Umzug nicht bezahlen und würde aufgrund seiner Betreibungen keine Wohnung erhalten. Sodann sei bezüglich der Fahrzeugspesen zu berücksichtigen, dass er nebst grossen Reisekosten/km im Inland, diverse Male im Jahr im Werk ([…]), an Praxis-Schulungen teilnehme. Ebenso sei er ab und zu mit Kunden im Werk, um ihnen die neusten Produkte zu zeigen, da es sich um eine Grossinvestition handle. In der Pauschale von CHF 1’700.00 seien sämtliche Unkosten inbegriffen, welche durch ihn zu bezahlen seien. Die Gegenpartei verweise auf die Kilometer-TCS-Berechnungen. Diese km-Kosten-Berechnung beruhe auf einem Neufahrzeug bis 30'000 km. Ältere Fahrzeuge mit höherem km-Stand seien nicht berücksichtigt. Ältere Fahrzeuge hätten kürzere Serviceintervalle, permanente Reparaturkosten und keine Garantieleistungen. Sein Fahrzeug, welches er im Dezember habe anschaffen müssen, habe bereits wieder 157'000 km und sei sieben Jahre alt. Des Weiteren seien die Pauschalspesen für das Handy von CHF 42.00 gegeben, da er für seinen Surface eine zusätzliche SIM-Karte benötige, um unterwegs auf das System der C.___ zurückgreifen zu können. Im Übrigen sei eine Anschaffung eines anderen Fahrzeuges nicht vorgesehen gewesen. Das Geld stamme von einer Dritt-Person und müsse zurückbezahlt werden.\n5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, es sei selbstverständlich unangefochten, dass zusätzlich zur beantragten höheren pfändbaren Quote von CHF 4'960.00 im vollen Umfang allfällige Provisionen, der 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen einzupfänden seien.\n"}