{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-4_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164540&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "688a8877a3f263a4f48d548a69c94faa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:31", "Checksum": "1ebc90d082438584a796c5c93adf16b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung\n\n\n3. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei die pfändbare Quote um mindestens CHF 1'170.00 zu erhöhen und auf CHF 4'960.00 festzusetzen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, angesichts der Tatsache, dass der Schuldner offene Ausstände von über CHF 184'000.00 aufweise und alleine lebe, entsprächen derart hohe Wohnkosten weder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch seinen persönlichen Bedürfnissen. Gemäss KRENKOSTKIEWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N. 38 zu Art. 93, sei für einen alleinlebenden Schuldner eine 1- bis 1.5-Zimmerwohnung angebracht. Das Bundesgericht habe zudem in den Urteilen 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 (E. 5.3.1.) sowie in BGE 130 III 537 (E. 2.4.) festgehalten, dass sich die Wohnkosten eines alleinstehenden Schuldners auf nicht wesentlich mehr als CHF 1'000.00 belaufen sollten. Wie das Betreibungsamt angesichts der vorliegenden Zahlen darauf komme, es könne mit einer anderen Wohnung nur eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis CHF 300.00 realisiert werden, sei unverständlich. Bestritten seien zudem auch die behaupteten Umzugskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00. Des Weiteren greife die Überlegung des Betreibungsamtes zu kurz, wonach ein Umzug gemessen an der (verbleibenden) Dauer der Lohnpfändung unverhältnismässig sei. Bei einem offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00, wie er hier vorliege, sei offenkundig, dass der Gläubiger nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG), weil noch immer ein sehr hoher Ausstand bestehe. Für die Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen Lohnpfändungsjahres. Somit sei der Schuldner unverzüglich zum Umzug in eine günstigere Wohnung zu verpflichten, wobei ihm spätestens ab 1. Juli 2023 zufolge tieferer anrechenbarer Wohnkosten eine um mindestens CHF 670.00 höhere pfändbare Quote anzurechnen sei. Sodann sei bezüglich der Spesen festzuhalten, dass das Betreibungsamt nur dann zu weiteren Abklärungen schreiten müsse, wenn aus objektiven Gründen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben bestünden (BSK SchKG I VONDERMÜHLL, N. 16 zu Art. 93). Solche Zweifel müssten sich hier aber aufdrängen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00 auf Basis des TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF 32'000.00 Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr. Das sei eine enorme Strecke, die nicht einfach so als richtig anerkannt werden dürfe und zwingend plausibilisiert werden müsste. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes basierten die Autospesen nicht auf dem von den Steuerbehörden abgesegneten Allgemeinen Spesenreglement. Es fehle sowohl im Arbeitsvertrag wie auch im E-Mail der Arbeitgeberin (Beilage 7 zur Vernehmlassung) ein entsprechender Hinweis. Wenn der Schuldner tatsächlich so häufig unterwegs sei, um auf ca. 51'000 km jährlich zu kommen, müsste er auch regelmässig Ersatz für auswärtige Verpflegung und Platzbearbeitungsspesen erhalten. Weder in der November-Lohnabrechnung (Beilage 6 zur Vernehmlassung) noch in den der Gläubigerin vorliegenden Lohnabrechnung der Monate August bis Oktober 2022 sei die Auszahlung solcher Spesen aber ausgewiesen. Hier hätte – z.B. anhand der Kalendereinträge des Schuldners – zumindest eine Plausibilisierung der rund 51'000 km pro Jahr vorgenommen werden müssen. Das sei hier unterlassen worden und der Schuldner habe auch keine Unterlagen eingereicht, welche die enormen Pauschalspesen auch nur ansatzweise belegten. Zu erwähnen sei schliesslich, dass gemäss den Erläuterungen zum TCS-Kilometerrechner in den Kilometerkosten 8 % Abschreibungen enthalten seien. Dieser Abschreibungsersatz diene der Vermögensbildung um dereinst ein Nachfolgefahrzeug kaufen zu können. Allerdings seien im Existenzminimum vermögensbildende Positionen nicht zu berücksichtigen. Sie seien somit pfändbar. Bei insgesamt CHF 20'400.00 Spesenersatz pro Jahr entsprächen Abschreibungen von 8 % einem Betrag von CHF 136.00 pro Monat. Gestützt auf all diese Ausführungen seien dem Schuldner von den als Autospesen ausbezahlten CHF 1'700.00, mindestens CHF 500.00 als Einkommen anzurechnen. Mit Blick auf die pfändbaren Vermögenswerte stelle sich im Zusammenhang mit Fahrzeugen aber noch folgende Frage: Der Schuldner habe offenbar im Dezember 2022 ein Fahrzeug gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der Gläubigerin bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein Leasing. Aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto stamme das Geld für den Kaufpreis also?"}