{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-4_2023-02-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164540&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "688a8877a3f263a4f48d548a69c94faa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:31", "Checksum": "1ebc90d082438584a796c5c93adf16b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.02.2023 SCBES.2023.4\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung\n\nI.\n1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2022 (der Gläubigerin gemäss Track & Trace zugegangen am 12. Januar 2023) betreffend den Schuldner B.___ und beantragt die Anpassung des Existenzminimums. Zur Begründung führt sie aus, der Mietzins sei auf den ortsüblichen Mietzins (nach Ablauf der Kündigungsfrist) anzupassen. Der Betrag von CHF 1'770 (inkl. NK) sei für einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch. Sodann erhalte der Schuldner mittels Lohnzahlung monatlich CHF 1'742.00 an Spesen. Diese seien in der Pfändungsurkunde nirgends detailliert ausgewiesen. Es handle sich hierbei klar um einen versteckten Lohnanteil. Zudem seien die Kosten für das Mobiltelefon bereits im Grundnotbedarf eingerechnet. Für die Berechnung der Fahrtkosten des Autos werde auf ein Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen verwiesen. Werde von jährlich 25'000 km (dies müsse mit Fahrtenbuch nachgewiesen werden) für berufliche Fahrten ausgegangen, so stünden dem Schuldner hierfür monatlich max. CHF 700.00 zu. Für die auswärtige Verpflegung stünden ihm sodann pro Tag im Aussendienst CHF 9.00 – CHF 11.00 pro Arbeitstag zu. Total also maximal rund CHF 200.00 – CHF 250.00. Weitere Spesen seien keine bekannt. Es seien somit zusätzlich rund CHF 800.00 an Spesen pro Monat einzupfänden. Schliesslich sei aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass der Schuldner immer noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Es erschliesse sich ansonsten nicht, warum er auch heute noch eine Garagenbox an der […] miete, aber sein Auto ([...]) täglich davor und nicht in der Garagenbox einstelle. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, diese Aussage vor Ort unangekündigt zu verifizieren, indem es den Inhalt der Gargenbox an der […] überprüfe. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren.\n2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertige sich nicht. Einerseits sei dem Schuldner eine Übergangsfrist von mindestens drei Monaten zu gewähren. Andererseits seien auch die entstehenden Umzugskosten zu berücksichtigen, welche rasch bei CHF 2'000.00 bis 3'000.00 liegen könnten. Realistischerweise resultiere bei den Wohnkosten aufgrund einer Herabsetzung eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis 300.00. Gemessen an der verbleibenden Dauer der Lohnpfändung erwiese sich eine Herabsetzung der Wohnkosten als unverhältnismässig. Bezüglich der Spesenentschädigung von CHF 1'700.00 sei festzuhalten, dass grössere Unternehmungen, wozu auch die C.___ zu zählen sei, über Spesenreglemente verfügten, welche von den Steuerbehörden abgesegnet seien (vgl. Anstellungsvertrag Art. 12). Das Betreibungsamt dürfe sich grundsätzlich an die Angaben in den Lohnabrechnungen halten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 16). Zudem hätten für das Betreibungsamt auch sonst keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Lohnabrechnung respektive Höhe der Spesen bestanden. Der Schuldner habe ein räumlich umfangreiches Tätigkeitsgebiet abzudecken. Ihm seien die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt. Nach den Recherchen des Betreibungsamtes gehörten dazu namentlich fast die gesamte [...], [...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]). Bei den ausbezahlten Spesen handle es sich also um Auslagenersatz und nicht um ein Entgelt für persönliche Arbeit. Diese seien dem Schuldner also vollumfänglich auszuzahlen und unterlägen nicht der Pfändung. Gleiches wie für die Autospesen gelte auch für die Kosten des Mobiltelefons. Der Spesenbetrag von CHF 42.00 solle die geschäftlichen Auslagen decken; jene für den Privatgebrauch des Mobiltelefons seien selbstverständlich - und wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe - im monatlichen Grundbetrag enthalten. Die Spesen seien dem Schuldner vollumfänglich auszuzahlen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt bereits anlässlich der Fortsetzung der Betreibung auf einen […] hingewiesen, welcher sich im Eigentum des Schuldners befinden solle. Diesem Hinweis sei das Betreibungsamt selbstverständlich nachgegangen - unter anderem durch mehrere Augenscheine vor Ort. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass dieser vom Schuldner im August 2021 verkauft worden sei. Darüber hinausgehende Nachforschungen habe das Betreibungsamt nicht zu tätigen (vgl. BSK SchKG I-Sievi, Art. 91 N 13)."}