62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumberechnung zu erstellen. 3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, an A.___ die ab 30. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).