Demnach war es bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 nicht mehr gerechtfertigt, im Einkommen der Beschwerdeführerin einen Unterstützungsbeitrag von B.___ einzurechnen. Demnach wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, das Existenzminimum der Schuldnerin rückwirkend per 30. Mai 2023 – ohne den Unterstützungsbeitrag von CHF 930.00 – neu zu berechnen, und der Schuldnerin die ab diesem Zeitpunkt zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV