mit Eingabe vom 6. August 2023 eine von ihr und B.___ unterzeichnete Bestätigung ein, wonach die Unterstützungszahlungen eingestellt worden seien. Dies geht denn auch aus den eingereichten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum vom 18. April 2023 bis 3. August 2023 hervor. So ist darin einzig eine Twint-Gutschrift von B.___ vom 20. Juni 2023 von CHF 25.00 ersichtlich. Demnach war es bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 nicht mehr gerechtfertigt, im Einkommen der Beschwerdeführerin einen Unterstützungsbeitrag von B.___ einzurechnen.