Dagegen ist der vom Betreibungsamt eingerechnete Unterstützungsbeitrag in der Höhe von CHF 930.00 gestützt auf die erwähnten Kontoauszüge nicht erstellt. So schwankten die Unterstützungsbeiträge in den Monaten Januar – April 2023, wie vorliegend dargelegt, zwischen CHF 597.00 und CHF 200.00. Somit wurde mit der Einrechnung von CHF 930.00 das Existenzminimum der Schuldnerin in unhaltbarer Weise verletzt, weshalb die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 von Amtes wegen aufzuheben ist. Des Weiteren reicht A.___ mit Eingabe vom 6. August 2023 eine von ihr und B.___ unterzeichnete Bestätigung ein, wonach die Unterstützungszahlungen eingestellt worden seien.