Somit ergeben sich total folgende von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin bezahlte monatliche Unterstützungsbeiträge: Januar CHF 597.00, Februar CHF 320.00, März CHF 580.00, April CHF 200.00. Demnach war es im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 zwar erwiesen, dass B.___ der Schuldnerin in den Monaten Januar bis April 2023 regelmässig Unterstützungsbeiträge entrichtete, weshalb es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass diese im Existenzminimum als Einkommen berücksichtigt wurden. Dagegen ist der vom Betreibungsamt eingerechnete Unterstützungsbeitrag in der Höhe von CHF 930.00 gestützt auf die erwähnten Kontoauszüge nicht erstellt.