BGE 105 III 48 S. 49). Vorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt in der Existenzminimumberechnung betreffend A.___ vom 30. Mai 2023 zu Recht monatliche Unterstützungsbeiträge von B.___ von CHF 930.00 als Einkommen eingerechnet hat. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 werden freiwillige Leistungen und Vergütungen von Dritten dem Einkommen des Schuldners vollumfänglich angerechnet. Demnach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Betrag für die von B._