mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ihre Ausführungen können aber vorliegend zur Sachverhaltsklärung berücksichtigt werden, zumal ihre Eingaben offensichtlich im Einverständnis mit der Schuldnerin erfolgt sind. 3. Obwohl auf die Beschwerden vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).