Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, orientierte die Schuldnerin das Betreibungsamt Ende April 2023 über ihre Kündigung und wünschte sinngemäss eine Anpassung der Existenzminimumberechnung. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung einer neuen Existenzminimumberechnung rechnen.