II. 1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 gleichentags per Einschreiben an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400).