Frau B.___ habe ihr in der schwierigen Zeit, in welcher ihr CHF 1’000.00 durch ihren Arbeitgeber abgezogen worden seien, finanziell über die Runden geholfen. Frau B.___ habe ihr diesen Überbrückungskredit nicht geschenkt und erwarte die Rückzahlung irgendeinmal und hoffentlich nicht erst in ein paar Jahren retour. 2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und macht im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – geltend, sie habe keine Pflicht, Unterhaltszahlungen an A.___ zu leisten.