{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-49_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165955&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a6c1b5f1a0a1713c451eda501d149787"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:21", "Checksum": "999f7f55151de2f80ef4268e0d644584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.49\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\nDes Weiteren reicht A.___ mit Eingabe vom 6. August 2023 eine von ihr und B.___ unterzeichnete Bestätigung ein, wonach die Unterstützungszahlungen eingestellt worden seien. Dies geht denn auch aus den eingereichten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum vom 18. April 2023 bis 3. August 2023 hervor. So ist darin einzig eine Twint-Gutschrift von B.___ vom 20. Juni 2023 von CHF 25.00 ersichtlich. Demnach war es bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 nicht mehr gerechtfertigt, im Einkommen der Beschwerdeführerin einen Unterstützungsbeitrag von B.___ einzurechnen. Demnach wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, das Existenzminimum der Schuldnerin rückwirkend per 30. Mai 2023 – ohne den Unterstützungsbeitrag von CHF 930.00 – neu zu berechnen, und der Schuldnerin die ab diesem Zeitpunkt zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten.\n4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.\n2. Die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumberechnung zu erstellen.\n3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, an A.___ die ab 30. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten.\n4. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nvon Felten Isch"}