{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-49_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165955&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a6c1b5f1a0a1713c451eda501d149787"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:21", "Checksum": "999f7f55151de2f80ef4268e0d644584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.49\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 gleichentags per Einschreiben an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, orientierte die Schuldnerin das Betreibungsamt Ende April 2023 über ihre Kündigung und wünschte sinngemäss eine Anpassung der Existenzminimumberechnung. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung einer neuen Existenzminimumberechnung rechnen. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die angefochtene Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 7. Juni 2023 – als zugestellt.\nDie Beschwerde vom 29. Juni 2023 wurde somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Demnach ist auf die Beschwerde von A.___ nicht einzutreten.\n2. Sodann ist B.___ nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie ist im vorliegenden Fall weder Schuldnerin noch Gläubigerin und auch sonst nicht durch die angefochtene Existenzminimumberechnung betroffen. Es wurden zwar die von ihr angeblich monatlich an die Schuldnerin bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 930.00 in der angefochtenen Existenzminimumberechnung eingerechnet, dadurch wird B.___ aber weder zur weiteren Zahlung dieser Beiträge verpflichtet noch ist sie dadurch in ihren Rechten tangiert. Demnach ist auf die Beschwerde von B.___ mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ihre Ausführungen können aber vorliegend zur Sachverhaltsklärung berücksichtigt werden, zumal ihre Eingaben offensichtlich im Einverständnis mit der Schuldnerin erfolgt sind.\n3. Obwohl auf die Beschwerden vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).\nVorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt in der Existenzminimumberechnung betreffend A.___ vom 30. Mai 2023 zu Recht monatliche Unterstützungsbeiträge von B.___ von CHF 930.00 als Einkommen eingerechnet hat. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 werden freiwillige Leistungen und Vergütungen von Dritten dem Einkommen des Schuldners vollumfänglich angerechnet. Demnach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Betrag für die von B.___ an sie ausgerichteten Unterstützungsbeiträge eingerechnet wird, falls diese von B.___ tatsächlich regelmässig bzw. monatlich und in dieser Höhe an die Schuldnerin bezahlt werden. Vorliegend wird aber sowohl von der Schuldnerin als auch von B.___ bestritten, dass regelmässig Unterstützungsbeiträge ausgerichtet werden. Wie aus den vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszügen der Schuldnerin der Monate Januar – April 2023 ersichtlich, erfolgten von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin folgende Twint-Gutschriften:\n|\n3. Januar 2023: |\nCHF |\n300.00 |\n|\n3. Februar 2023: |\nCHF |\n50.00 |\n|\n4. Januar 2023: |\nCHF |\n150.00 |\n|\n6. Februar 2023: |\nCHF |\n200.00 |\n|\n6. Januar 2023: |\nCHF |\n50.00 |\n|\n21. Februar 2023: |\nCHF |\n10.00 |\n|\n16. Januar 2023: |\nCHF |\n47.00 |\n|\n28. Februar 2023: |\nCHF |\n60.00 |\n|\n20. Januar 2023: |\nCHF |\n50.00 |\n|\n|\n|\n|\n|\n30. Januar 2023: |\nCHF |\n1'500.00 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n16. März 2023: |\nCHF |\n120.00 |\n|\n11. April 2023: |\nCHF |\n50.00 |\n|\n23. März 2023: |\nCHF |\n30.00 |\n|\n11. April 2023: |\nCHF |\n100.00 |\n|\n24. März 2023: |\nCHF |\n350.00 |\n|\n13. April 2023: |\nCHF |\n50.00 |\n|\n24. März 2023: |\nCHF |\n80.00 |\n|\n|\n|\n|\nWie sodann aus den Unterlagen ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde, erfolgte die Überweisung von CHF 1'500.00 vom 30. Januar 2023, damit die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 zu Gunsten von B.___ eine Rechnung der D.___, von CHF 1'726.80 (vgl. Beschwerdebeilagen 11 und 12) begleichen konnte. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, sei B.___ in Sachen Onlinebanking nicht bewandert. Dieser Betrag ist demnach nicht als Unterstützungsbeitrag anzurechnen. Somit ergeben sich total folgende von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin bezahlte monatliche Unterstützungsbeiträge: Januar CHF 597.00, Februar CHF 320.00, März CHF 580.00, April CHF 200.00. Demnach war es im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 zwar erwiesen, dass B.___ der Schuldnerin in den Monaten Januar bis April 2023 regelmässig Unterstützungsbeiträge entrichtete, weshalb es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass diese im Existenzminimum als Einkommen berücksichtigt wurden. Dagegen ist der vom Betreibungsamt eingerechnete Unterstützungsbeitrag in der Höhe von CHF 930.00 gestützt auf die erwähnten Kontoauszüge nicht erstellt. So schwankten die Unterstützungsbeiträge in den Monaten Januar – April 2023, wie vorliegend dargelegt, zwischen CHF 597.00 und CHF 200.00. Somit wurde mit der Einrechnung von CHF 930.00 das Existenzminimum der Schuldnerin in unhaltbarer Weise verletzt, weshalb die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 von Amtes wegen aufzuheben ist."}