{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-49_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165955&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a6c1b5f1a0a1713c451eda501d149787"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:21", "Checksum": "999f7f55151de2f80ef4268e0d644584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2023 SCBES.2023.49\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 16. August 2023\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\n1. A.___,\n2. B.___,\nBeschwerdeführerinnen\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und rügt im Wesentlichen, in der Berechnung der Einnahmen seien monatliche Zahlungen von B.___ von CHF 930.00 eingerechnet worden. Frau B.___ sei weder verwandt noch bestehe eine Verpflichtung, ihr gegenüber jeden Monat einen Betrag von CHF 930.00 zu leisten. Frau B.___ habe ihr in der schwierigen Zeit, in welcher ihr CHF 1’000.00 durch ihren Arbeitgeber abgezogen worden seien, finanziell über die Runden geholfen. Frau B.___ habe ihr diesen Überbrückungskredit nicht geschenkt und erwarte die Rückzahlung irgendeinmal und hoffentlich nicht erst in ein paar Jahren retour.\n2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und macht im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Verfahren relevant – geltend, sie habe keine Pflicht, Unterhaltszahlungen an A.___ zu leisten. Sie wisse zudem nicht, wie das Betreibungsamt auf den eingerechneten Betrag von CHF 930.00 gekommen sei. Sie sei Gärtnerin und könne niemanden mit einem solchen Betrag monatlich unter die Arme greifen. Sie habe Frau A.___ in den letzten Monaten mit einem grossen Geldbetrag ausgeholfen. Frau A.___ sei Opfer eines Trickbetrügers geworden. Da Frau A.___ den Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können, habe sie ihr Geld geliehen. Sie wolle das geliehene Geld gerne wieder zurück und hoffe, dass ihr dies irgendwann gelingen möge.\n3. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden, soweit auf dies überhaupt einzutreten sei.\n4. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 macht A.___ ergänzend geltend, auf dem Kontoauszug der C.___ sei am 30. Januar 2023 ein Zahlungseingang von Frau B.___ an sie ersichtlich. Am 31. Januar 2023 habe sei im Auftrag von Frau B.___ der D.___ den Betrag von CHF 1’726.80 weitergeleitet. Frau B.___ sei nicht kompetent genug, Zahlungen per Internet selber zu tätigen. Sie habe sie gebeten, ihre gebuchte Ferienreise zu zahlen, da dies nur Online habe abgewickelt werden können. Dieser Betrag dürfe deshalb nicht der Haushaltskasse von ihr, A.___, gutgeschrieben werden. Sie beantrage somit, dass ihr Existenzminimum neu und ohne die Aufwendung von Frau B.___ von CHF 930.00 berechnet werde.\n5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt sich B.___ abschliessend vernehmen.\n6. Mit Eingabe vom 6. August 2023 reicht A.___ weitere Unterlagen ein.\n"}