der Beschwerdeführer gar keinen Fehler des Betreibungsamtes rügt und sich lediglich zum Verhalten der Gläubigerin äussert, es dieser indessen freisteht, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen, bei dieser Sachlage auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: