der Beschwerdeführer vorbringt, er akzeptiere die offenen Rechnungen und möchte diese in absehbarer Zeit auch begleichen, der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Gläubigerin habe die von ihm vorgeschlagene Abzahlungsvereinbarung abgelehnt, was er leider nicht nachvollziehen könne, da es wohl kaum die Absicht der Gläubigerin sein könne, seine Firma gleich nach der Gründung in den Konkurs zu treiben, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,