{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-43_2023-07-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165539&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5c0f36c9f9e37df06100d22ab3c3629"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.07.2023 SCBES.2023.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:10:27", "Checksum": "fb5d4fed6353ac2c8241f1870a588015", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.07.2023 SCBES.2023.43\nRegeste:\nKonkursandrohung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nBeschluss vom 3. Juli 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Kofmel\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Konkursandrohung\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nA.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Juni 2023 eine Beschwerde gegen die Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht hat,\nder Beschwerdeführer vorbringt, er akzeptiere die offenen Rechnungen und möchte diese in absehbarer Zeit auch begleichen,\nder Beschwerdeführer weiter ausführt, die Gläubigerin habe die von ihm vorgeschlagene Abzahlungsvereinbarung abgelehnt, was er leider nicht nachvollziehen könne, da es wohl kaum die Absicht der Gläubigerin sein könne, seine Firma gleich nach der Gründung in den Konkurs zu treiben,\ngegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,\nder Beschwerdeführer gar keinen Fehler des Betreibungsamtes rügt und sich lediglich zum Verhalten der Gläubigerin äussert, es dieser indessen freisteht, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen,\nbei dieser Sachlage auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,\ndie Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),\nbeschlossen:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller"}