20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: