Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer (s. www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/701/de). Die Schuldner haben somit den entsprechenden Antrag per 1. Januar 2024 direkt an das Betreibungsamt zu richten. 4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art.