Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Betreibungsämter den Schuldnern praxisgemäss die notwendigen Gesundheitskosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstatten. Damit wird sichergestellt, dass die Schuldner das Geld auch tatsächlich zur Begleichung der Gesundheitskosten verwenden. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich verlangen, das Betreibungsamt habe die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Gesetz bislang nicht vorgesehen war.