Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen, weshalb die festen und veränderlichen Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden sollten, ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 hinzuweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.