Wie aus der vom Betreibungsamt nachgereichten Existenzminimumberechnung vom 24. August 2023 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 5) hervorgeht, wird vom Einkommen des Beschwerdeführers der das Existenzminimum übersteigende Anteil gepfändet, womit die Höhe des vermerkten Einkommens keine Rolle spielt und demnach aus diesem Grund keine Anpassung der Existenzminimumberechnung zu erfolgen hat. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen, weshalb die festen und veränderlichen Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden sollten, ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 hinzuweisen.