Demnach ist ihnen der bisherige Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. je der hälftige Anteil von CHF 950.00 auch weiterhin im Existenzminimum einzurechnen. Im Übrigen ist anzufügen, dass sich die Gläubiger zu der von den Schuldnern beantragten Beibehaltung des bisherigen Mietzinses nicht haben vernehmen lassen. 3. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit Februar 2023 einen reduzierten Lohn, der laufend in der Berechnung mit den effektiven Zahlen berücksichtigt werden sollte. Da er zudem aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf ein Auto angewiesen sei, sollten die festen und veränderlichen Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden.