In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass sich die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen die sieben Tier nicht gemeinsam angeschafft, sondern diese in die Beziehung mit eingebracht haben. Zusammenfassend ist es für den vorliegenden Fall somit gerichtsnotorisch und damit erstellt, dass es den Schuldnern angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Situation sowie des aktuellen Mietmarktes nicht möglich sein wird, eine angemessene, günstigere Wohnung zu finden. Demnach ist ihnen der bisherige Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. je der hälftige Anteil von CHF 950.00 auch weiterhin im Existenzminimum einzurechnen.